KfW-Programm 300

Wohneigentum für Familien

Was wird beim KfW-Programm 300 gefördert?

Die Förderung unterstützt Familien mit Kindern mit geringem oder mittlerem Einkommen beim Bau oder Erwerb von neuem selbstgenutztem und klimafreundlichem Wohneigentum in Deutschland. Die Förderung erfolgt mit einem zinsgünstigen Kredit.

 

Wann startet das Programm „Wohneigentum für Familien“?

Ab 01. Juni 2023

 

Wer hat Anspruch auf die Förderung?

Natürliche Privatpersonen

 

  • die Eigentümer von neu errichtetem, selbstgenutztem Wohneigentum werden,
  • bei denen mindestens ein Kind im Haushalt lebt, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 60.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet und
  • die bei Antragstellung über kein Wohneigentum verfügen.

 

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb von neu errichtetem und klimafreundlichem Wohneigentum.

Wichtig: Die Wohneinheit ist für eigene Wohnzwecke selbst zu nutzen.

 

Förderstufen:

 

Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude“:

  • 1 oder 2 Kinder: maximaler Kreditbetrag 140.000 Euro
  • 3 oder 4 Kinder: maximaler Kreditbetrag 165.000 Euro
  • ab 5 Kinder: maximaler Kreditbetrag 190.000 Euro

 

Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“:

  • 1 oder 2 Kinder: bis zu 190.000 Euro
  • 3 oder 4 Kinder: bis zu 215.000 Euro
  • ab 5 Kinder: bis zu 240.000 Euro

 

So läuft die Antragstellung des KfW-Programm 300 ab:

 

  1. Expertin oder Experte für Energieeffizienz einbinden
    Für den Antrag ("Bestätigung zum Antrag" (BzA) ist eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz einzubinden. Sie oder er prüft und bestätigt die Einhaltung der Anforderungen an das Gebäude und erstellt die für den Antrag benötigte "Bestätigung zum Antrag". Bei LUXHAUS inklusive. 
     
  2. Kredit beantragen und erhalten
    Der Kredit ist vor Beginn des Vorhabens bei einem frei wählbaren Finanzierungsinstitut (Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Finanzvermittler oder Versicherungen) zu beantragen. Dort wird der Kreditvertrag abgeschlossen.
     
  3. Vorhaben durchführen und nachweisen
    Nach Erhalt der Zusage kann mit dem Vorhaben begonnen werden. Der Abschluss des Vorhabens ist nach Einzug in das neue Wohneigentum dem Finanzierungsinstitut nachzuweisen.

 

Hinweise zur Antragstellung:

  • Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.
  • Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.
  • Abweichend gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit dem Finanzierungsinstitut oder einem Finanzvermittler stattfand.
  • Das Beratungsgespräch ist auf dem Formular "Nachweis eines Beratungsgesprächs" zu dokumentieren.
  • Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn
  • Ein Vorhabenbeginn nach Antragsstellung, aber vor Zusage der KfW, ist zulässig, erfolgt jedoch auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

 

Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Die von einer Expertin oder einem Experten für Energieeffizienz erstellte und von den Antragstellenden unterzeichnete „Bestätigung zum Antrag“ (BzA).
  • Die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragsstellung der im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise des Alleinerziehenden (Zum Beispiel: Bei Antragstellung in 2023 sind die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2021 und 2020 einzureichen).
  • Die Geburtsurkunde(n) für alle eigenen und angenommenen Kinder, die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt der Antragstellenden oder deren im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner leben.

 

LUXHAUS
am 07.03.2023

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